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Verantwortlich für den Inhalt:

Werkstatt Höflich
Peter Dietz
Enhuberstrasse 6-8
80333 München
mail: info@werkstatt-hoeflich.de
phone: 089 522081
fax: 089 525411
USt-IdNr.: DE 130435444

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Design: Peter Dietz

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähn­liche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

III. Zahlung

1. Alle Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb 14 Tagen rein netto zu zahlen. Die Zahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Eine Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

IV. Lieferung

1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person über­geben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurück­treten. § 323 Abs. II BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben un­berührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 40 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen erkennbarer Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung (§ 635 BGB) verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Vorgenannte Regelungen gelten nicht bei unzumutbaren Abweichungen.
6. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VII. Verjährung

1.Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Handelsbrauch

1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

IX. Archivierung

1. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung archiviert.

X. Haftung

1. Mehr Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird – vorbehaltlich Satz 3 – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Für fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet der Auftragnehmer ebenfalls, allerdings beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

XII. Urheberrecht

1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist München Gerichtsstand. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Ge­richtsstand im Inland hat.
2. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ebenfalls München Gerichtsstand.
3. Erfüllungsort für Leistungserbringung und Zahlung ist München.
4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 (CISG), auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.